Wirtschaftsrecht

Zahlungsdienste II

Regelmäßig spielen sich die Zahlungsvorgänge im Rahmen eines Zahlungsdienstrahmenvertrags ab.

Hauptanwendungsfall ist die Unterhaltung eines Girokontos des Zahlungsdienstnutzers beim Zahlungsdienstleister. Über das Girokonto wird der unbare Geldverkehr des Zahlungsdienstnutzers mit Ein-und Ausgängen ausgeführt. Ausgenommen Zinssätze kann der Dienstleister einseitig die Änderung des Rahmenvertrags nur mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten mit schriftlich in Textform zugehender Erklärung erwirken.

Das Ein- und Auszahlungsgeschäft auf oder von einem Zahlungskonto, eingebettet in einen Rahmenvertrag, findet meist am Bankschalter statt. Setzt der Dienstleister dazu einen Automaten ein, ist in der Regel die Benutzung einer Zahlungskarte erforderlich. Dabei handelt es sich um eine EC-Karte (electronic cash), auch Debit Karte genannt, mit der man – jetzt einzustufen als Zahlungsgeschäft in Form eines Zahlungskartengeschäfts – Geld vom eigenen Guthabenkonto ohne Kreditgewährung abheben oder Geld einzahlen kann. Darf ich gemäß Rahmenvertrag das Konto überziehen, tätige ich mit der Abhebung am Automaten ein Zahlungskartengeschäft mit Kreditgewährung.

Die Debit Karte kann mit erheblich mehr Funktionen ausgestattet sein und für ein Zahlungsauthentisierungsgeschäft mit Rechtsbeziehungen unter drei Teilnehmern genutzt werden.

Beim POS–Verfahren (Point-of-Sale) mit Kartenzahlung an der Ladenkasse legitimiert sich der Käufer durch Einführen der Zahlungskarte in das Händlerterminal und durch Eingabe seiner Geheimzahl (PIN = persönliche Identifikationsnummer). Damit autorisiert er gleichzeitig die Belastung seines Zahlungskontos mit der Rechnungssumme. Daraufhin prüft der Dienstleister (sein Dienstleistungssystem) im Wege der Fernübertragung die Gültigkeit von Karte und PIN sowie die Kontodeckung und garantiert dem Händler „Zahlung erfolgt“ bei positivem Ergebnis.

Ebenso wird beim Bezahlen mit einer Kreditkarte (Universalkreditkarte) nebst Unterschrift oder PIN ein Authentisierungsinstrument eingesetzt. Auch hier haben wir ein Dreiecksverhältnis, in dem der Karteninhaber über einen Emissionsvertrag (Kartenausgabevertrag) und Abrechnungsabrede mit dem Kreditkartenunternehmen verbunden ist. Auf der anderen Seite regelt das Kreditkartenunternehmen über einen Akquisitionsvertrag (Händlervertrag) die Annahme der Zahlung des Kunden mit der Kreditkarte nebst der für den Zahlungsdienst zu zahlenden Vergütung.

Zahlungsdienstleister ist der Kreditkartenunternehmer, der vom Karteninhaber mittels Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675 c, 670 BGB) seine Auslagen erstattet verlangen kann. Diese hat er ja vorher aufgrund seines mit dem Händlervertrag getätigten, abstrakten Schuldversprechens (§ 780 BGB) an den anderen Zahlungsdienstnutzer - seine Vertragshändler - ausgeben müssen.

Kleinbeträge können auch mit Hilfe einer Geldkarte (Chipkarte) bezahlt werden, wobei die mit einem Betrag bis 200 Euro aufgeladene Plastikkarte im Händlerterminal durch Eintippen des Zahlungsbetrages entladen und ein entsprechendes Guthaben auf der Händlerkarte vermerkt wird. Die Lade- und Bezahlvorgänge werden über ein Verrechnungskonto in der Kartenzentrale der Zahlungsdienstleister (Kartenausgeber) erfasst. Da die Geldkarte dem Bargeld ähnlich ist, steht dem Karteninhaber bei Verlust und Missbrauch durch Dritte kein Ersatzanspruch gegen den Kartenausgeber zu (§ 675 u Absatz 3 BGB).

Ob es sich bei PayPal, womit Online-Bestellungen bezahlt werden, auch um elektronisches Geld, wie bei der Geldkarte, oder doch eher um ein Mischsystem von Überweisung und Lastschriftabbuchung handelt, ist noch nicht abschließend geklärt.

Die Überweisung vom eigenen Konto auf ein Fremdkonto ist der bekannteste Zahlungsvorgang innerhalb eines Dreiecksverhältnisses.

Der Zahler unterhält mittels Guthaben oder Kredit bei seinem Zahlungsdienstleister verfügbares Buchgeld (Deckungsverhältnis). Mit dem Überweisungsauftrag fordert er von diesem eine Pflicht aus dem bestehenden Zahlungsdienstrahmenvertrag ein, durch deren Erfüllung dem Zahlungsempfänger mittels Gutschrift auf dessen Konto eine Forderung gegen seine Bank übertragen wird. Sobald der überwiesene Geldbetrag der Empfängerbank gutgeschrieben ist, also schon vor der Gutschrift auf dem Bankkonto des Empfängers, ist die Valuta im Verfügungsbereich des Empfängers angekommen, womit die Schuld des Zahlers beim Empfänger (Valutaverhältnis) erlischt. Auch wenn der Überweisungsauftrag beim Telefonbanking mittels Passwort oder Online mit PIN und TAN-Liste erteilt wird, ist das noch kein Zahlungsauthentifizierungsgeschäft, weil kein personalisiertes Instrument oder Verfahren eingesetzt wird (so Staudinger § 675 c Anm. 17).

Beim Zahlungsverkehr mittels Lastschrift muss unterschieden werden zwischen Einzugsermächtigung (EE-Verfahren) und dem Abbuchungsauftragsverfahren (AA-Verfahren). Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass der Gläubiger tätig werden muss (Pull-Geschäft), so dass die im Valutaverhältnis zu tilgende Schuld eine Holschuld geworden ist. Beim EE-Verfahren behält der Schuldner die Möglichkeit, noch binnen sechs Wochen ab Kontobelastung eine Rückbuchung zu verlangen. Damit ist die endgültige Belastung von seiner (stillschweigenden) Genehmigung abhängig. Beim AA-Verfahren willigt der Schuldner global im Voraus ein, dass sein Konto mit nachfolgenden Einzelabbuchungen zugunsten seines Gläubigers belastet wird. Ein Rückbuchungsanspruch existiert nicht.

Bei der SEPA-Lastschrift handelt es sich um ein geregeltes Verfahren im grenzüberschreitenden, europäischen Zahlungsverkehr.

Das digitalisierte Zahlungsgeschäft befasst sich mit der Einziehung von Forderungen eines Dritten zusammen mit der Telefonrechnung eines Anschlussinhabers. Zahlungsdienstleister ist hierbei das Kommunikationsunternehmen.

Im Einzelnen sind viele Rechte und Pflichten, Haftung und Gefahrtragung, Ablehnung und Ausführung von Zahlungsdiensten in den BGB-Vorschriften §§ 675 c – 676 c detailliert geregelt.



Stand: 11.12.2012


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