Arbeitsrecht

Mobbing

Mobbing und Bossing durch Kollegen beziehungsweise Vorgesetzte: Die Opfer können sich erfolgreich wehren.

Beim Mobbing sind die Formen der Erscheinung so vielfältig wie unterschiedlich. Die Betroffenen werden systematisch

  • missachtet, ignoriert oder sogar absichtlich übersehen und gemieden;

  • beleidigt und degradiert;

  • überfordert durch eine Vielzahl von Aufgaben, die nicht bewältigt werden können;

  • ausgegrenzt, zudem wird ihnen signalisiert, dass sie unfähig oder minderwertig seien.

Verstanden wird unter dem Begriff Mobbing das andauernde zielgerichtete und systematische Diskriminieren, Anfeinden und Schikanieren einer einzelnen Person am Arbeitsplatz. Seit einiger Zeit versteht die Rechtsprechung unter der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch, dass er die Mitarbeiter vor jeglicher Schikane und besonders vor dem Mobbing schützen muss.

Mobbingopfer haben Abwehransprüche und vereinzelt auch Anspruch auf Schadenersatz.

Aus juristischer Sicht hat das Opfer diese arbeitsrechtlichen Ansprüche, die er geltend machen kann:

  • Beim Betriebsrat Beschwerde einreichen;

  • Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Dieser muss Vorsorgemaßnahmen treffen, um seine Mitarbeiter vor den Attacken des Mobbings zu schützen und im schlimmsten Fall sogar dem Täter oder den Tätern kündigen;

  • Gegenüber dem Anfeinder oder den Anfeindern einen Unterlassungsanspruch;

  • Unter gewissen Voraussetzungen auch Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber und auch den oder die Täter.

Im Fall von Mobbing ist die Durchsetzung der Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Bereich sehr komplex. Hierbei wird eine sorgfältige, exakte und fachmännische Vorbereitung gefordert. Hierzu ist der oder die Betroffene oftmals emotional und in einigen Fällen sogar körperlich nicht (mehr) in der Lage. Das liegt unter anderem auch daran, dass die Hilfe eines arbeitsrechtlich kompetenten Ansprechpartners oftmals (zu) spät in Anspruch genommen wird. Bei dieser Thematik reicht die Behauptung, gemobbt zu werden, nicht aus.

Mobbingvorfälle und die beteiligten Personen müssen detailliert und exakt benannt werden.

Wer vor Gericht erfolgreich bestehen will, muss die drei „W“ benennen können, also wann, wodurch und durch wen. Mit diesen Einzelheiten kommen die Betroffenen prozessual besonders dann durcheinander, wenn die Schikanen über einen längeren Zeitraum andauern. Aus diesem Grund sollten die Opfer unbedingt schnellstmöglich mit einem kompetenten Ansprechpartner, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kontakt aufnehmen. Zudem sollten die Opfer von Mobbing ein sogenanntes Mobbingtagebuch führen, in dem sie die Vorfälle und Namen der Beteiligten mit Datum versehen sammeln. Dies dient der Beurteilung, ob es sich um einen Vorwurf aus rechtlicher Sicht der Kategorie Mobbing handelt und der möglichen Formulierung sowie Einleitung rechtlicher Schritte und der besseren Aussichten auf Erfolg.

Weiterhin kann der Anwalt möglichen Gegenvorwürfen vorbeugen, bei denen sich die Täter oftmals dahingehend äußern, dass die Opfer sehr empfindlich wären, nicht kritikfähig seien, jedes Wort überbewerten oder die Situation(en) nicht richtig verstanden hätten. Planloses Vorgehen bereitet in der Regel einen Misserfolg und bestätigt die Täter.



Stand: 22.03.2012


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