Verkehrsrecht

Wildschaden

Wann zahlt die Versicherung bei einem Wildschaden?

Im Frühjahr und Herbst kommt es vermehrt zu Unfällen mit Wild. Nach einer Schätzung des Deutschen Jagdschutzverbandes finden in Deutschland pro Jahr etwa 230.000 Unfälle mit Wild statt. Eine erhöhte Gefahr besteht vor und während der Dämmerung, also morgens zwischen fünf Uhr und acht Uhr, sowie abends zwischen 17.00 und 22.00 Uhr.

Doch wer zahlt eigentlich wenn es zu einem solchen Unfall gekommen ist? Gegen den Jagdpächter und gegen den Förster besteht kein Anspruch, da das Wild herrenlos ist und diese lediglich ein Aneignungsrecht des Wildes in ihrem Revier haben.

Die meisten Versicherungen ersetzen einen Schaden in Zusammenhang mit einem Wildunfall. Voraussetzung ist in der Regel, dass es sich um Haarwild handelt. Darunter fallen beispielsweise Wildschweine, Rehe, Füchse und Hasen.

Ein Wildschaden muss unverzüglich gemeldet werden.

Im Falle eines Wildschadens obliegt dem Versicherungsnehmer die Beweislast. Das bedeutet, dass er beweisen muss, dass der Unfall auf Grund eines Haarwildes entstanden ist. Um dem zu genügen, ist es ratsam sich eine Wildschadensbescheinigung ausstellen zu lassen. Diese wird meist von der gerufenen Polizei oder dem Jäger ausgestellt und dient der Versicherung als Beweis.

In dem Falle, dass man das Wild schon von weitem sieht oder es vor einem auf die Straße springt, ist es ratsam das Fernlicht auszuschalten und gegebenenfalls zu hupen - in manchen Fällen bringt man damit das Wild dazu, die Straße noch schnell zu verlassen.

Grundsätzlich sollte einem Wild nicht ausgewichen werden, wenn eine Kollision kurz bevorsteht.

Ein kontrolliertes Drauffahren erweist sich in den meisten Fällen als sicherer. Sollte man trotzdessen ausgewichen sein und sein Fahrzeug dadurch beschädigt haben, kommt es auf den Einzelfall an, ob die Versicherung den daraus entstandenen Schaden übernimmt. Vorraussetzung dafür ist, dass man das Ausweichen für geboten halten dürfte, um größere und schwere Schäden zu vermeiden. Die Versicherung kann sich dann nicht darauf berufen, dass der Fahrer nur aus Reflex gehandelt hat (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2005, Aktenzeichen 9 U 34/09)

Von der Mitnahme verletzter oder getöteter Tiere sollten Sie bei einem Wildschaden unbedingt Abstand nehmen. Diese Handlung könnte Ihnen als Wilderei ausgelegt werden, welche nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist.



Stand: 10.11.2011


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