Versicherungsrecht

Beweisanforderungen an den Versicherer im Nachprüfungsverfahren

Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht hat der Berufsunfähigkeitsversicherer im so genannten Nachprüfungsverfahren das Recht das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad zu überprüfen.

Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht hat der Berufsunfähigkeitsversicherer im so genannten Nachprüfungsverfahren das Recht das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad zu überprüfen. Diese Überprüfung kann sowohl die medizinischen Grundlagen der Berufsunfähigkeit, als auch die Frage umfassen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Versicherten, dessen Anspruch der Versicherer anerkannt hat, davor zu schützen, dass der Versicherer plötzlich seine Leistungen einstellt, weil er der Meinung ist, der Versicherte sei nicht mehr berufsunfähig.

Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen nach vorangegangenem Anerkenntnis einstellen, muss er die Tatsachen beweisen, aus denen sich eine Gesundheitsbesserung ergeben soll. Der Beweis ist nach dem strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO zu erbringen (OLG Hamm, VersR 1997, 817). In einer Entscheidung vom 24.11.2017 (VersR 2018, 285) hat das OLG Hamm hierzu festgestellt, dass dieser Beweismaßstab auch bei psychischen Erkrankungen anzuwenden sei. Im entschiedenen Fall verblieben ernsthaft, nicht nur theoretische Zweifel daran, dass der Versicherte das bedingungsgemäße Maß an Berufsfähigkeit wieder erlangt hat. Der Senat führt aus, es fehlten insbesondere nachhaltige sachverständige Erkenntnisse und Belege dafür, dass eine Angststörung nicht vorliege und auch unter diesem Gesichtspunkt Berufsfähigkeit gegeben sei.  Die ernsthaften Zweifel und sich daraus ergebende ?fehlende- Überzeugung des Senats seien entscheidend. Allgemeine Regeln, wonach etwa eine 80%-tige Wahrscheinlichkeit im Bereich der Psychiatrie ausreiche, seien mit § 286 ZPO und der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Derartige Regeln hat der Senat auch im Urteil vom 21.06.1996 (VersR 1997, 817) nicht aufgestellt.

Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich hinsichtlich der Depression zwar deutlich verbessert. Dies genüge jedoch nicht zum Nachweis, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Insbesondere könne ein Wegfall der Berufsunfähigkeit oder jedenfalls eine Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50% wegen der fortbestehenden Angststörung des Versicherten und den erheblichen Zweifeln einer beruflichen Wiedereingliederung nicht festgestellt werden.

Weiterhin beschäftigt sich das OLG Hamm (aaO) mit der Frage einer Schadenminderungspflicht des Versicherten. Eine derartige Pflicht kann aus § 82 VVG hergeleitet werden. Danach hat der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Für den Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung ist von Bedeutung, dass sich die Schadenminderungspflicht regelmäßig darauf beschränkt, dass der Versicherte sich so zu verhalten hat, dass der Grad der Berufsunfähigkeit möglichst gering gehalten wird. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, insbesondere in den Versicherungsbedingungen, besteht jedoch nach Ansicht des OLG Hamm (aaO) keine Pflicht des Versicherten eine zur Abwendung der Berufsunfähigkeit dienende ärztliche Behandlung durchführen zu lassen. Der Senat führt aus der Anspruch des Versicherten auf Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, da er keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hat. Das Gesetz lasse es zwar zu, dass im Vertrag eine Behandlungsobliegenheit des Versicherten vorgesehen wird. Fehlt es, wie regelmäßig an einer solchen Abrede, so sei der Versicherte nicht gehalten, sich zur Linderung oder Heilung seiner Leiden therapieren zu lassen (vgl. OLG Saarbrücken vom 17.10.2006, AZ: 5 W 258/06 ? zfs 2006, 46; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 98; Langheidt/Rixecker, VVG, 5. Auflage 2016, § 172, Rn. 30).



Stand: 13.05.2018


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