Verkehrsrecht

Unfallersatztarif

Bei vielen Unfallgeschädigten ist der Begriff Unfallersatztarif sehr unbeliebt.

Man hat schon die Unannehmlichkeiten eines Verkehrsunfalls hinter sich und ist froh, wenigstens einen Mietwagen zu bekommen - in der sicheren Erwartung, dass die Versicherung des verantwortlichen Unfallgegners für diese Kosten aufkommen wird. Irgendwann kommt dann das böse Erwachen: Die gegnerische Haftpflichtversicherung will nur für einen Teil der Anmietkosten aufkommen. Sie lässt einen höheren „Unfallersatztarif“, den der Autovermieter in Rechnung stellt, nicht gelten und bezahlt nur den normalen Miettarif. Auf den darüber hinausgehenden Kosten bleibt der Mietwagenentleiher sitzen - obwohl er an dem Unfall, der die Anmietung eines Leihwagens notwendig machte, nicht schuldig ist.

Unfallersatztarif - was ist das?

Viele Autovermieter berechnen höhere Mietgebühren, wenn nach einem Unfall ersatzweise ein Wagen ausgeliehen wird, für dessen Mietkosten die gegnerische Haftpflichtversicherung aufkommen soll. Zusatzleistungen des Autovermieters, die ihren Grund in der besonderen Unfallsituation haben, sollen damit vergütet werden, zum Beispiel die Vorfinanzierung. Oft wird aber vom Verleiher pauschal ein Unfallersatztarif festgelegt ohne jegliche Angaben darüber, welche Extraleistungen im Vergleich zu dem Normaltarif für die selbe Art von Mietwagen und Vertragsleistung verlangt wird. Das lassen sich viele Versicherungen nicht gefallen und bezahlen nur den ortsüblichen Normaltarif.

Wenn der Autovermieter nicht nachweisen kann, worin der erhöhte Arbeitsaufwand bei einem Unfallersatztarif besteht und inwiefern eine eventuelle Mehrleistung auf die Unfallsituation zurück zu führen ist, sehen sich die Haftpflichtversicherungen meist nicht verpflichtet, für imaginäre Zusatzkosten aufzukommen. Und sie bekommen mit dieser Auffassung von den Gerichten regelmäßig Recht.

Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 muss Autovermietern und Versicherungen bekannt sein, dass eine Versicherung nur zur Begleichung des örtlichen Normaltarifs verpflichtet ist.

Was darüber hinausgeht, muss betriebswirtschaftlich notwendig sein und vom Autovermieter belegt werden. Außerdem besteht für diesen die Verpflichtung, seinen Vertragspartner über eventuelle Schwierigkeiten zu informieren, die bei der Geltendmachung eines Unfallersatztarifes, der über dem örtlichen Normaltarif liegt, bei der gegnerischen Versicherung entstehen können.

Unterlässt der Autovermieter diese Information, wird er gegenüber dem Autoentleiher schadensersatzpflichtig: Dann muss der Unfallgeschädigte so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er über die rechtliche Lage aufgeklärt worden wäre. Er hätte sich auf einen teureren Unfallersatztarif wohl nicht eingelassen und nur für den örtlichen Normaltarif bezahlen wollen, den die gegnerische Versicherung zweifelsfrei ersetzt. Im Endeffekt bedeutet dies, dass nicht mehr der Wagenentleiher auf der Differenz für den teureren Tarif sitzen bleibt, sondern der Autoverleiher, der den Unfallersatztarif geltend macht. So ist die rechtliche Lage seit Ende 2004 - dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil veröffentlicht wurde und damit den Betroffenen bekannt sein musste.

Wie sieht die Lage bei den Altfällen aus?

Wer sich als Entleiher vor diesem Zeitpunkt auf einen erhöhten Tarif eingelassen hat, muss damit leben, diese Kosten wahrscheinlich nicht mehr zurück erstattet zu bekommen. Für seit dem Bestehen der Aufklärungspflicht durch den Entleiher Ende 2004 geschlossene Verträge ist entscheidend, ob der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Entleiher aufgrund der Verjährungsfristen noch durchsetzbar ist oder nicht. In diesen Fällen gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein etwaiger Schadensersatzanspruch entstanden ist und der Geschädigte von der Person des Schuldners und von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die den Anspruch begründen.



Stand: 30.04.2012


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