Bankrecht

Kickbacks

Nicht offengelegte Rückvergütungen - so genannte Kickbacks - sind rechtswidrig.

Kickbackzahlungen dürfen von Bankberatern gegenüber dem potenziellen Kunden nicht verheimlicht werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart - wie auch zuvor schon der Bundesgerichtshof (BGH) - mit Urteil vom 16. März 2011 entschieden (Aktenzeichen: 9 U 129/10). Als Kickbacks bezeichnet man Provisionszahlungen von Fonds oder anderen Finanzdienstleistern an die jeweiligen Bankberater. Empfehlen diese ein bestimmtes Produkt an ihren Kunden und schließen daraufhin ein Geschäft mit dem Kunden ab, so erhalten sie im Gegenzug Provisionszahlungen.

Der Name Kickback rührt daher, dass die an die Berater getätigten Provisionszahlungen zunächst als Aufschlag an den Kunden weitergereicht werden. Nach Abschluss des Geschäfts werden sie sodann an den zuständigen Berater ausgezahlt.

Gerade weil daher der Kunde die Provision des Beraters zu zahlen hat, muss dieser darüber auch aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, so sieht das OLG Stuttgart die Beratungspflichten als verletzt an.

Der Kunde hat einen Anspruch auf Schadensersatz.

Tappt der Kunde bezüglich der Kickbacks immer noch im Dunkeln, so steht ihm bei Bekanntgabe der solchen, ein Schadensersatzanspruch gegen die jeweilige Bank zu. Grundsätzlich beträgt die maximale Verjährungsfrist zehn Jahre. Liegt allerdings eine vorsätzliche Falschberatung des Bankberaters bezüglich der Kickbacks vor, so verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Die Frist läuft ab Beginn des schädigenden Ereignisses - also der falschen Beratung. Der BGH hat zudem in einem Urteil aus dem Jahr 2000 schon erklärt, dass im Falle von nicht öffentlich gemachten Kickbacks, der Kunde vom Fondskauf Abstand nehmen und alle Transaktionen rückgängig machen kann.

Begründet wird die sehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung damit, dass die Kunden einer Bank das Geschäft nur dann richtig einschätzen können, wenn sie alle Faktoren des solchen auch kennen. Dem Kunden darf nicht das Gefühl vermittelt werden, der Berater arbeite nur für seine eigene „Tasche“ und nicht im Interesse des Kunden. Eine dahingehende Offenheit ist daher zwingend notwendig, geht es doch vornehmlich um die Kundeninteressen und nicht um die des Beraters beziehungsweise die der Bank.



Stand: 14.11.2011


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