Medizin und Soziales

Behinderung

Zur Feststellung der Behinderung beziehungsweise Schwerbehinderung sind die Versorgungsämter zuständig.

Diese treffen auf Antrag des Betroffenen eine Entscheidung über das Vorliegen und den Grad der Behinderung (GdB) und/oder eines Merkzeichens. Der GdB ist umfangreich zu ermitteln, da nicht lediglich eine Addition der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in Frage kommt. Es muss beispielsweise geprüft werden, wie und ob sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen aufeinander auswirken. Bei einer Frage zur Ermittlung des Gesamt-GdB sollte daher immer ein im Sozialrecht erfahrener Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Nachteilsausgleich / Merkzeichen

Die Nachteilsausgleiche oder Merkzeichen können zusätzlich zum GdB anerkannt werden. Hier gibt es folgende Merkzeichen:

  • „G“ (erhebliche Gehbehinderung);
  • „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung);
  • „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung);
  • „H“ (Hilflosigkeit);
  • „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht);
  • „Bl“ (Blindheit);
  • „1. Klasse“ (Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Wagenklasse);
  • „Gl“ (Gehörlos).

 

Ob eine Schwerbehinderung vorliegt oder nicht, richtet sich nach der Höhe des Gesamt-GdB.

Beträgt dieser mindestens 50, bekommt der Betroffene automatisch die Schwerbehinderteneigenschaft. Aber auch bereits mit einem geringeren GdB von 30 kann eine so genannte „Gleichstellung“ beantragt werden. Mit dieser Gleichstellung kann erreicht werden, dass auch mit einem geringeren GdB als 50 die Schwerbehinderteneigenschaft angenommen wird.

Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX). Da es auf eine Ursache der Behinderung nicht ankommt, zählen hierzu auch angeborene und selbst herbeigeführte Behinderungen, wie beispielsweise Selbstverstümmelungen. Um eine Abgrenzung zu vorübergehenden Erkrankungen zu finden, muss die Behinderung für mindestens sechs Monate anhalten. Maßgebend für das Vorliegen einer Behinderung ist eine mindestens sechs Monate anhaltende Funktionsbeeinträchtigung. Hierbei ist es unerheblich, in welchem Lebensbereich die Funktionsbeeinträchtigung vorliegt.

Liegt eine Schwerbehinderung vor, hat der Betroffene im Bereich des Arbeitsrechts einige Vorteile im Vergleich zu Nichtbehinderten.

So steht dem Schwerbehinderten mehr Urlaub zu. Bei einer regulären Arbeitszeit von fünf Arbeitstagen pro Woche sind dies fünf Arbeitstage zusätzlich. Zudem gilt die Regel, dass für jeden Monat des Vorliegens einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung der Zusatzurlaub zu gewähren ist. Darüber hinaus genießt ein Schwerbehinderter einen besonderen Kündigungsschutz, soweit der Arbeitsvertrag mindestens sechs Monate bestanden hat. Auch die Altersrente kann früher in Anspruch genommen werden als so genannte „Altersrente für Schwerbehinderte“. Zudem erhält der Schwerbehinderte oder Gleichgestellte einen zusätzlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 570 Euro. Dieser Freibetrag variiert je nach Höhe des Grads der Behinderung (GdB). Das bedeutet: Je höher der GdB, desto höher der Freibetrag.

Menschen mit Behinderungen dürfen im Arbeitsleben nicht benachteiligt werden.

Sie haben einen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung und entsprechende Einrichtung des Arbeitsplatzes. Auch haben Schwerbehinderte beziehungsweise gleichgestellte Menschen einen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz, wenn die Arbeitszeitreduzierung behinderungsbedingt notwendig ist. Zudem kann Mehrarbeit abgelehnt werden. Mehrarbeit bedeutet Arbeit über die gesetzlich festgelegten Arbeitszeiten von acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden in der Woche hinaus.

Bei den aufgezählten Vorteilen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nur in Anspruch genommen werden können, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft weiß. Wurde diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt, stehen dem Schwerbehinderten auch nicht die vor vorgenannten Vorzüge zu. Da der Arbeitnehmer bei der Einstellung nicht mitteilen muss, ob er schwerbehindert ist und der Arbeitgeber hiernach auch nicht fragen darf, obliegt es daher jedem Betroffenen selbst, die Schwerbehinderung mitzuteilen oder nicht.

Schwerbehinderte Menschen erhalten zudem zahlreiche Nachteilsausgleiche auf freiwilliger Grundlage.

Das sind zum Beispiel Ermäßigungen beim Neuwagenkauf, bei Flugreisen, beim Erwerb von Eintrittskarten und Ähnlichem. Auskünfte erteilen die jeweiligen Unternehmen und Vereine, fragen Sie dort einfach nach.



Stand: 06.11.2012


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