Arbeitsrecht

Resturlaub

Vorsicht bei der Berechnung von Resturlaub.

Dass aus der fehlerhaften Angabe von Urlaubstagen in einer monatlichen Lohnabrechnung keine Ansprüche hergeleitet werden können, hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahre 1987 entschieden (Aktenzeichen: 8 AZR 610/84).

Ein Arbeitgeber hatte auf Wunsch seines Arbeitnehmers in einem Kündigungsschreiben angegeben, dass der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erhalte. Später stellte sich dann heraus, dass der Mitarbeiter gar keine 43 Resturlaubstage mehr hatte, sondern nur noch 13. Der Arbeitgeber war nun der Auffassung, dass er durch die falsche Angabe in dem Kündigungsschreiben nicht gebunden wird. Das Landesarbeitsgericht Köln sah dies anders und ist der Auffassung, die Erklärung in dem Kündigungsschreiben, der Arbeitnehmer erhalte 43 Tage Urlaubsabgeltung, stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, an das der Arbeitgeber gebunden sei.

Die Erklärung habe gerade dazu gedient, einen späteren Streit über den Resturlaub zu vermeiden.

Dass der Arbeitgeber aufgrund eines EDV-Fehlers einem Irrtum erlegen sei, sei unbeachtlich. Dies sei lediglich ein Motivirrtum. Dem Arbeitnehmer könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er treuwidrig handle. Man könne dem Arbeitnehmer ja nicht unterstellen, dass er gewusst habe, dass die Angabe von 43 abzugeltenden Urlaubstagen inhaltlich nicht richtig sei. Schließlich seien in seinen Lohnabrechnungen die restlichen Urlaubstage mit 50 angegeben worden, sodass er unter Berücksichtigung von sieben genommenen Urlaubstagen durchaus der Auffassung sein konnte, ihm stünden noch 43 Tage zu.

Vor dem Hintergrund der oben genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zu Angaben über die Zahl von Urlaubstagen in Lohnabrechnungen ist die Entscheidung des Kölner Gerichts alles andere als überzeugend. Es dürfte für einen Arbeitnehmer jederzeit nachzuvollziehen sein, wie viele Urlaubstage vertraglich mit ihm vereinbart sind und wie viele er hiervon genommen hat. Umgekehrt hätte der Arbeitgeber hellhörig werden müssen, wenn der Mitarbeiter darum bittet, bei der Formulierung seiner Kündigung in das Schreiben mit aufzunehmen, wieviel Resturlaub er noch hat.



Stand: 12.10.2012


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