Erbrecht

Testament verschwunden

Nach dem Todesfall eines geliebten Verwandten kommt es im Familienkreis häufig zu heftigen Streitereien, insbesondere wenn das Testament verschwunden ist.

Wenn unter den Papieren und Unterlagen des Verstorbenen kein Testament aufgefunden wird stellt sich zunächst nur eine Frage: Wo ist das Testament? So gewiss sich Familienangehörige über die Existenz eines solchen Testamentes sind, so sicher sind sich die Erben, dass der oder die Schuldige nur derjenige sein kann, der Zugang zu der Wohnung des Verstorbenen hatte. Dabei sind vor allem die Kinder oder Enkelkinder, die im Umfeld des Verstorbenen gelebt haben, verdächtig.

Bleibt das Testament verschwunden, ist guter Rat teuer. Jeder der potenziellen Erben glaubt zu wissen, welche Verfügungen in dem fehlenden Testament getroffen worden sind. Kann letztlich das Testament nicht gefunden werden, kommt es zwischen den Beteiligten oft zu bitterem Streit. Jeder verdächtig jeden und tiefes Misstrauen herrscht zwischen den gesetzlichen oder vermeintlich testamentarisch bedachten Erben.

Letztlich bleibt - wenn das Testament verschwunden bleibt - nur die Verteilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Vorschriften.

Dabei können meistens nicht alle mündlich geäußerten Wünsche des Erblassers berücksichtigt werden. Daher gehört ein Testament in die Hände des zuständigen Amtsgerichtes. Dort wird es in der Hinterlegungsstelle im Nachlassgericht aufbewahrt.

Das Testament ist bereits wirksam, wenn es handschriftlich mit Datum und der eigenen Unterschrift versehen ist. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Außerdem bleibt ein errichtetes Testament wirksam, auch wenn es verschwunden ist, es sei denn es wurde vom Erblasser selbst vernichtet. Ist das Testament allerdings lediglich nach dem Tod des Erblassers verloren gegangen oder unauffindbar, kann der Inhalt des verschwundenen Testaments auch durch eine bloße Kopie oder eine vorhandene, nicht unterzeichnete Abschrift bewiesen werden.

Hilfreich können dabei auch Briefe des Erblassers sein, die dieser kurz vor seinem Tod geschrieben hat und in denen das Testament und sein Inhalt erwähnt werden. Auch alle anderen Beweismittel der Zivilprozessordnung, wie Zeugenbeweise sind zugelassen, um den Inhalt des Testamentes zu bestätigen. Es gilt dann was im Testament angeordnet war.

Der Umstand, dass ein Testament verschwunden bleibt, enthält somit keine Vermutung dafür, dass es der Erblasser selbst absichtlich vernichtet hat, was einem Widerruf gleich käme.

Gibt es also Beweismittel dafür, dass der Erblasser ein Testament errichtet hat, können Ansprüche mit dem nachweisbaren Inhalt des nicht auffindbaren Testamentes geltend gemacht werden. Ergeben die Zeugenaussagen indessen, dass der Erblasser mehrere inhaltlich oder zeitlich verschiedene Testamente errichtet hat, wird die Bestätigung des Inhaltes des gültigen, letzten Testamentes durch Zeugen schwierig.

Die möglichen Fallkonstellationen im Erbrecht sind vielfältig. Hinzu kommen häufige Änderungen der Grundlagen durch den Gesetzgeber oder die Gerichte. Daher ist es zumindest bei mehreren gesetzlich erbberechtigten Personen (Patchworkfamilie, Kinder aus verschiedenen Ehen) unbedingt ratsam, sich bei der Errichtung eines Testament anwaltlich beraten zu lassen.

Ein weiteres Problem kann auftauchen, wenn ein Abkömmling - wie das sehr häufig der Fall ist - eine Bankvollmacht für den Erblasser hatte.

Dieser muss dann über die Kontobewegungen und Abhebungen vom Konto oder Sparbuch Rechenschaft ablegen. Er muss also angeben, wofür er die Beträge verwendet hat, insbesondere welchen Betrag er für den Erblasser ausgegeben hat. Kann er das nicht, muss er die abgehobenen und verwendeten Beträge zu Gunsten der gesetzlichen Erben zurück zahlen.



Stand: 14.08.2012


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