Medizin und Soziales

Behandlung im EU-Ausland

Erstattung der Kosten für eine ambulante Arzt- oder Zahnarztbehandlung in einem der Europäischen Union beigetretenen, ausländischen Staat.

Der binneneuropäische Tourismus wie auch Kostengesichtspunkte bringen es mit sich, dass eine Krankenbehandlung jenseits der nationalen Grenzen in Anspruch genommen wird. Damit stellt sich die Frage, ob der in Deutschland versicherte Kassenpatient einen Anspruch darauf hat, dass seine Krankenkasse ihn von den Kosten einer ambulanten Auslandsbehandlung innerhalb der EU entlastet.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben lange auf das im Sozialrecht geltende Territorialitätsprinzip verwiesen und folgenden Standpunkt eingenommen: Mit einer Kostenübernahme für eine Behandlung im Ausland kann ein Kassenpatient nur dann rechnen, wenn er sich vor der Behandlung eine Genehmigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers eingeholt hat. Dieser Praxis erteilte der Europäische Gerichtshof in zwei Entscheidungen eine Absage. Zunächst hatte er sich mit der Frage zu befassen, ob eine luxemburgische Krankenkasse die Erstattung der Kosten für eine Brille verweigern durfte, die ein luxemburgischer Staatsangehöriger durch Vorlage einer luxemburgischen Verschreibung bei einem Optiker in Belgien erworben hatte (Fall Decker). In einem weiteren Fall hatte ein luxemburgischer Bürger bei seiner Krankenkasse beantragt, seiner Tochter eine zahnregulierende Behandlung in Deutschland zu genehmigen, die ihm seine Krankenkasse aber versagte (Fall Kohll).

Der EuGH entschied in beiden Fällen zu Gunsten des Patienten.

Im „Brillenfall“ (Decker) wertete er die ablehnende Haltung der luxemburgischen Krankenkasse als eine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit. Eine vorherige Genehmigungspflicht berge die Gefahr in sich, dass der luxemburger Sozialversicherte sich allein deswegen dazu entscheide, die Brille in Luxemburg - und nicht in einem ausländischen Mitgliedsstaat - zu erwerben. Die Haltung der gesetzlichen Krankenkasse beeinträchtige damit rechtswidrig die Einfuhr derartiger Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten. Im „Kieferregulierungsfall“ laufe nach Einschätzung des EuGH die Handhabung der gesetzlichen Krankenkasse auf eine nicht hinnehmbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit hinaus. Eine derartige Regelung halte die Versicherten davon ab, sich an Ärzte oder Zahnärzte in einem anderen Mitgliedsstaat zu wenden.

Die Rechtsprechung des EuGH ist damit eindeutig: Sozialversicherte Patienten eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft haben das Recht, ohne vorherige Genehmigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers (gesetzlicher Krankenversicherer) ambulante Gesundheitsleistungen in anderen Mitgliedsstaaten in Anspruch zu nehmen.

Damit ist nicht gesagt, dass die Kosten der Auslandsbehandlung stets in voller Höhe vom inländischen Sozialversicherer erstattet werden.

Die Versicherten haben zwar die Wahl, sich entweder in ihrem Heimatland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einer ambulanten ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung zu unterziehen. Das schützt sie aber nicht vor der Gefahr einer eigenen Kostenbeteiligung. Die gesetzliche Krankenkasse eines Patienten erstattet höchstens den Betrag, den sie bei einer Inlandsbehandlung aufbringen müsste. Stellt sich heraus, dass der ausländische Leistungserbringer teurer abrechnet als der inländische Arzt oder Zahnarzt, bleibt der Versicherte auf diesen zusätzlichen Kosten sitzen.

Umgekehrt darf der Versicherte auch nicht damit rechnen, dass sich ihm aufgrund der unterschiedlichen Arzt- / Zahnarzttarife innerhalb der Mitgliedsstaaten Gewinnchancen eröffnen. Fällt die Rechnung des ausländischen Leistungserbringers niedriger aus als der Inlandstarif, soll die Dienstleistungsfreiheit dem Versicherten keine Gewinnspannen im Krankheitsfall ermöglichen. Die Dienstleistungsfreiheit beseitigt lediglich die rechtlichen Hürden zur transnationalen Inanspruchnahme von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen.

Von billigeren Auslandstarifen profitiert allein die gesetzliche Krankenkasse und nicht der Sozialversicherte.

Trotz der patientenfreundlichen EuGH-Rechtsprechung sollte sich der Sozialversicherte, der sich in einem anderen Mitgliedstaat ambulant behandeln lassen will, vor der Behandlung um eine Kostenzusage bei seiner Krankenkasse bemühen. Denn das Recht, sich im ausländischen Mitgliedsstaat behandeln zu lassen, verliert schnell seinen Reiz, wenn die Behandlung im Inland günstiger (gewesen) wäre.



Stand: 05.11.2012


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