Erbrecht

Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft: Ärger mit den Miterben?

Stellen Sie sich vor, Sie werden neben weiteren Personen, zum Beispiel Ihren Geschwistern, gesetzlicher oder testamentarischer Erbe. Wer ist zuständig für die Verwaltung des Nachlasses? Welche Befugnisse hat der einzelne Miterbe?

Das Gesetz enthält in §§ 2038 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur wenige Bestimmungen über die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses. Grundsätzlich gilt: Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Davon ist beispielsweise die Bezahlung offener Rechnungen des Verstorbenen betroffen. Notverwaltungsmaßnahmen kann jeder Erbe mit Wirkung für die Miterben veranlassen - etwa die Notreparatur des Wasserrohrbruchs im Haus des Erblassers.

Verfügungen über Nachlassgegenstände hingegen können nur alle Erben einstimmig durchführen.

Dazu gehören grundsätzlich auch der Verkauf von Nachlassgegenständen, zum Beispiel von Grundstücken sowie die Kündigung laufender Verträge.

Was ist zu tun, wenn einzelne Miterben ihre Mitwirkung verweigern? Die aktuelle Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2009 - Aktenzeichen: XII ZR 210/05) erleichtert die Verwaltung des Nachlasses. So kann beispielsweise die Kündigung eines Darlehens oder eines Mietvertrags oder sogar der Verkauf einer Immobilie im Nachlass unter bestimmten Voraussetzungen mit Stimmenmehrheit durchgeführt werden, obwohl sie an sich Verfügungen im Sinne des § 2040 BGB darstellen.

Jeder Miterbe der Erbengemeinschaft ist im Übrigen den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Kommen einzelne Miterben dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt oft nur der Weg über eine - in der Regel - zeit-und kostenaufwändige, gerichtliche Auseinandersetzung. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig Vorsorge für den Erbfall zu treffen, zum Beispiel durch die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages. Dort kann ein Erblasser Anordnungen für die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses treffen oder die Verwaltungsbefugnis einem Testamentsvollstrecker übertragen.



Stand: 05.06.2012


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