Steuerrecht

Betriebsvermögen

Für die Übertragung von Betriebsvermögen lässt die geplante Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer nichts Gutes erwarten.

Derzeit sind Übertragungen von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen noch ohne große steuerliche Auswirkungen möglich. Allerdings sind diese Vergünstigungen vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig und werden aller Voraussicht nach durch Beschluss des Verfassungsgerichts entfallen. Die neue Bundesregierung könnte außerdem schnell eine gesetzliche Neuregelung auf den Weg bringen. Fest steht, dass die derzeit noch paradiesischen Verhältnisse dann wegfallen werden.

Aktuelle Rechtslage: Verschonungsregeln für die Übertragung von Betriebsvermögen; Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften (> 25 Prozent)

  Regelverschonung Optionsverschonung
Steuerbefreiung 85 % 100 %
Verwaltungsvermögen maximal 50 % maximal 10 %
Behaltensfrist 5 Jahre 7 Jahre
Mindest-Lohnsumme ab 21 Arbeitnehmer 400 % 700 %

 

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Übertragung von Betriebsvermögen (auch in Millionenhöhe) auf Kinder und auch andere Personen unter Ausnutzung der Optionsverschonung und Betriebsfortführung in unveränderter Form von der Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit.

Ob und wann die Gesetzesänderungen in Kraft treten, ist noch nicht abzusehen.

Problematisch bleibt aber zudem die Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH), die Regelungen zur steuerfreien Übertragung von Betriebsvermögen in der zur Zeit geltenden Fassung verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und seien daher verfassungswidrig. Die vorgesehenen Steuervergünstigungen sind nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und weisen daher einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang auf, so der BFH in einem Beschluss vom 27. September 2012 (Aktenzeichen II R 9/11).

Egal, wie letztendlich über die Verfassungsmäßigkeit entschieden wird, ist grundsätzlich mit Einschränkungen bei der derzeit begünstigten Übertragung von Betriebsvermögen zu rechnen. Übertragungen von Unternehmen, die in den nächsten drei bis fünf Jahren ohnehin geplant sind, sollten daher vorgezogen werden. Die aktuellen, nahezu paradiesischen Verhältnisse sollten genutzt werden, solange es sie noch gibt.

Übertragung von Immobilien und Kapitalvermögen

Auch bei der Übertragung von Immobilien, Kapitalvermögen und anderem Vermögen lassen sich durch Gestaltung innerhalb der Familie, aber auch auf Dritte, erhebliche Steuervorteile sichern. Hier sollten einmal die steuerlichen Freibeträge von 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder genutzt werden. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Außerdem sollten Kinder bei höherem Vermögen von beiden Elternteilen beschenkt werden beziehungsweise erben, um dadurch den Freibetrag zu verdoppeln.

Auf jeden Fall sollte Vermögen gestalterisch übertragen werden.

Ein Testament ist notwendig und sollte alle paar Jahre überarbeitet werden. Für den Fall des Ablebens sollte ein versiegelter Notfallordner vorhanden sein. In ihm sind neben dem Testament alle weiteren wichtigen Dokumente, Vollmachten zur Unternehmensfortführung, Versicherungsunterlagen, Kontaktdaten zu Banken und letztendlich Wünsche zur Beerdigung enthalten.

Weiterer Tipp: GmbH & Co.KG

Eine GmbH & Co.KG ist in der Praxis häufig einfacher zu handhaben als eine reine GmbH, kann ähnlich eines Einzelunternehmens geführt werden und bietet aufgrund der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen die Sicherung des Privatvermögens. Ferner eignet sich die GmbH & Co.KG zur optimalen Vermögensübertragung.



Stand: 08.01.2014


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