Verkehrsrecht

Führerschein & Diabetes

Unter bestimmten Voraussetzungen dürften auch Diabetiker den Führerschein erwerben.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürften auch Diabetiker den Führerschein erwerben.

Wer die Diagnose „Diabetes“ erhält, darf auch weiterhin davon ausgehen, dass er die Fahreignung behält und somit weiterhin Auto fahren darf, solange er Kompetenz im Umgang mit der Erkrankung, sowie Verantwortungsbewusstsein besitzt. Diese Voraussetzungen werden in den Begutachtungsleitlinien konkretisiert. Rechtsgrundlage bildet dazu Anlage 4a der Fahrerlaubnisverordnung, „Kapitel 3.5 Diabetes“. Die Leitlinien bilden den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft ab. Das Kapitel für Diabetes ist vor kurzem überarbeitet worden und zum 01.05.2014 in Kraft getreten.

Führerscheinklassen

Welche konkreten Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen, hängt davon ab, welche Führerscheinklasse man erwerben möchte. Die Richtlinien teilen die Klassen in zwei Gruppen ein. Unter die Gruppe 1 fallen die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T, worunter ganz allgemein Pkws und Motorräder fallen. Der Gruppe 2 sind dann die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, also Lkws und Busse, und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zuzuordnen.

Gruppe 1

Für den Erwerb der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 1 wird die Fahreignung grundsätzlich die Fahreignung grundsätzlich bejaht, solange keine Folgeerkrankungen oder ein hohes Unterzuckerungsrisiko

(Hypoglykämie) vorliegen. Doch selbst bei hohem Hypoglykämierisiko kann die Fahreignung nach ärztlicher Einstellung und entsprechender Schulung wiedererlangt werden.

Gruppe 2

Die Hürden für die Bejahung der Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 sind weitaus höher. Hier bedarf es zunächst eines Nachweises über eine stabile Stoffwechelsführung über drei Monate, was durch ein detailliertes Blutzuckertagebuch nachzuweisen ist. Anschließend ist eine fachärztliche Nachbegutachtung durchzuführen, die unter bestimmten Voraussetzungen aber nicht zwingend ist. Bei einem hohen Hypoglykämierisiko, aber auch bei einer Insulintherapie, sind zudem regelmäßige ärztliche Kontrollen notwendig und im Turnus von drei Jahre eine fachärztliche Begutachtung. Darüber hinaus sind regelmäßige Blutzuckerkontrollen durchzuführen.

Auf Unterzuckerungen ist zu achten!

Wichtig ist zudem, dass der Patient keine Hypoglykämiewahrnehmungsstörung aufweist, da bei deren Vorliegen die Fahreignung nicht gegeben ist. Dies gilt für das Führen von Fahrzeugen beider Gruppen. Dem kann durch ein Gutachten eines Diabetologen, mit entsprechenden Schulungen und vermehrten Blutzuckermessungen entgegen getreten werden. Ebenso entfällt die Fahreignung bei wiederholten schweren Unterzuckerungen. Dies ist der Fall, wenn der Patient innerhalb von 12 Monaten mindestens zwei Mal auf die Hilfe durch eine andere Person angewiesen war. Dabei muss die Unterzuckerung nicht während der Fahrt mit dem Fahrzeug erfolgt sein.

Auch Überzuckerungen sind nicht folgenlos

Doch auch im Falle einer anhaltenden Überzuckerung (Hyperglykämie) ist die Fahreignung bedingt eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen. In diesem Fall wäre zur Wiedererlangung der Fahreignung eine fachärztliche Einzelfallbeurteilung notwendig oder es könnten Auflagen erteilt werden.

Folgeerkrankungen

Treten Folgeerkrankung auf und haben diese unter Umständen Auswirkungen auf die sichere Teilnahme am Straßenverkehr (beispielsweise an den Augen), so können Zweifel an der Fahreignung durch ärztliche Kontrollen und Gutachten ausgeräumt werden.

Frühzeitige Beratung

In jedem Fall sollte vor Beantragung eines Führerscheins oder nach der Feststellung des Diabetes mit dem behandelnden Diabetologen über die Fahreignung gesprochen werden, um rechtzeitig alle Voraussetzungen erfüllen zu können.



Stand: 08.01.2015


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