Verkehrsrecht

Verhalten am Unfallort

Viele Menschen erleben nie einen Unfall, bei anderen ist er schon Jahre her - das Verhalten am Unfallort lässt sich auch nur bedingt trainieren.

Allgemein werden Verkehrsunfälle als plötzliche Geschehnisse definiert, die zu Sachschäden an fremdem Eigentum und Körperschäden führen. Dies gilt auch, ohne dass dies von den Beteiligten schuldhaft verursacht wurde. Voraussetzung für die Zuordnung als Verkehrsunfall und damit maßgeblich für das folgende Verhalten am Unfallort ist, dass ein direkter Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr besteht. Typische Gefahren des Straßenverkehrs müssen zum Schaden geführt haben. Zu beachten ist, dass auch Beschädigungen von leblosen Sachen ausreichen. Es muss nicht immer eine weitere Person beteiligt sein. Wer einen Baum umfährt, einen Zaun oder ein Verkehrsschild beschädigt, hat ebenfalls einen Unfall verursacht.

Jeder, der in irgendeinem Zusammenhang mit diesem Geschehen steht, ist ein Unfallbeteiligter und hat sich in seinem Verhalten am Unfallort auch so zu benehmen. Er darf sich nicht einfach entfernen, sondern muss dafür sorgen, dass seine Daten und die seines Fahrzeugs für die Dokumentation des Unfalls zur Verfügung stehen.

Besonders gilt dies natürlich, falls Menschen zu Schaden gekommen sind: Die schnelle Hilfe für Verletzte ist beim Verhalten am Unfallort die oberste Pflicht.

Dazu kommt, dass die Unfallstelle ausreichend gesichert wird. Der Unfallort muss für folgende Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sein, damit nicht noch ein Folgeunfall geschieht. Mit dem Warndreieck und der angeschalteten Warnblinkanlage werden andere Verkehrsteilnehmer gewarnt. Der Unfallort selbst sollte ausreichend mit der Handykamera dokumentiert werden. Die Sicherung von Beweismitteln, zu der auch die Suche nach Zeugen gehört, ist ein wichtiges Verhalten am Unfallort, mit dem die spätere Regulierung des Unfalls vereinfacht wird.

Bis der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges oder Gegenstandes verfügbar ist, gehört zum richtigen Verhalten am Unfallort, dass sich kein Beteiligter ohne Feststellung seiner Personalien entfernt. Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens ist schnell verwirklicht und erschwert später die Regulierung des Schadens mit der Versicherung. Eine Beiziehung der Polizei ist nicht immer notwendig, wenn die Beteiligten in ihrem Verhalten am Unfallort richtig vorgehen und keine erheblichen Schäden entstanden sind. Sind sich alle über den Schadenshergang einig und konnten die Daten von Zeugen am Unfallort gesichert werden, ist es möglich auf die Polizei zu verzichten.

Die Beteiligten tauschen die nötigen Daten und insbesondere die Versicherungsangaben untereinander aus.

Verweigert ein Beteiligter die Angabe seiner Versicherung oder hat er die Daten nicht dabei, sind die Informationen über den Zentralruf der Autoversicherer verfügbar. Ein Geschädigter oder sein Anwalt kann die Daten dort telefonisch abfragen.

Ein schriftliches Schuldanerkenntnis ist ein häufig zu beobachtendes Verhalten am Unfallort. Die Wirkung einer solchen schriftlichen Erklärung ist aber anfechtbar. Als Verhalten am Unfallort ist sie häufig vom Schock geprägt und kann einfach widerrufen werden. Zusammen mit den Aussagen von Zeugen und wenn der Unfallbeteiligte später bei der Versicherung die Mithilfe verweigert, ist dieses Verhalten am Unfallort aber eine Entscheidungshilfe für die Versicherung.

Zum direkten Verhalten am Unfallort gehört es, die Sicherung eines nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs zu organisieren. Dies kann zunächst auf einer sicheren Abstellfläche sinnvoll sein, bis ein Abschleppunternehmen oder die beauftragte Werkstatt sich darum kümmern kann.

Später folgt die Abwicklung des Schadens.

Bei Leasing- und Mietfahrzeugen muss der Eigentümer des Fahrzeugs benachrichtigt werden. Dieser hat das Recht, die Freigabe für die Reparatur zu geben. Auch die eigene Haftpflichtversicherung erwartet als Verhalten am Unfallort und dessen zeitnahe Folge, dass sie vom Geschehen unterrichtet wird. Dies gilt für denjenigen, der als Verursacher gilt noch mehr als für andere Beteiligte. Ein Versäumnis ist eine Pflichtverletzung, die von den Haftpflichtversicherungen als Vertragsbruch betrachtet wird. Fand das Geschehen im Ausland statt, sollte die Meldung direkt über die Hotline erfolgen, damit der Versicherer durch seine Auslandsabteilungen beim richtigen Verhalten am Unfallort Unterstützung leisten kann.

Zeichnet sich bei den anderen Beteiligten durch das Verhalten am Unfallort bereits ab, dass es zu Auseinandersetzungen über die Schuldfrage kommen wird oder der Schadenshergang unklar ist, empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dieser erledigt routiniert die einzelnen Schritte der Abwicklung und klärt die Rechtsfragen.

Zum Verhalten am Unfallort gehört also neben der Sicherung der Schadensstelle und Hilfe für Verletzte auch die Sicherung im Hinblick auf die spätere Abwicklung. Fotos vom Schaden, dem Unfallort und allen beteiligten Fahrzeugen sind ebenso hilfreich wie die Daten von Zeugen. Die spätere Abwicklung wird durch dieses Verhalten am Unfallort erleichtert und kann für Sachverständige die Grundlage einer vollständigen Rekonstruktion des Schadenshergangs sein.



Stand: 19.05.2012


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