Reiserecht

Reiseveranstalter müssen Flugzeiten einhalten.

Der Reisende darf sich zukünftig darauf verlassen, dass die Abflugzeiten sich nicht ohne Grund ändern.

Der Reisende darf sich zukünftig darauf verlassen, dass die Abflugzeiten sich nicht ohne Grund
ändern.

Wer einen Pauschalurlaub bucht, kennt das Problem: Um möglichst viel von seinem Urlaub zu haben,
möchte möglichst früh hin- und möglichst spät zurückfliegen. Mit diesem Ziel geht man ins Reisebüro
oder stellt sich im Internet seine Reise zusammen.

Im Kleingedruckten wurde zwar meist darauf verwiesen, dass es sich lediglich um voraussichtliche
oder vorläufige Reisezeiten handeln würde. Dennoch waren die Reisenden dann überrascht, wenn
der Hinflug statt morgens erst am Abend und/oder der Rückflug statt nachmittags oder abends am
Morgen stattfinden sollten.

Bisherige Rechtsprechung
Trotz Verlustes von ein oder gar zwei Urlaubstagen hatte die Rechtsprechung bislang nur in seltenen
Ausnahmefällen eine Minderung des Reisepreises den Reisenden zugesprochen. Dies war
insbesondere dann der Fall, wenn durch die geänderten Reisezeiten die Nachtruhe beeinträchtigt
wäre, da man sehr früh aufstehen musste, um den Flieger zu nehmen oder erst so spät am Hotel
angekommen ist. Von einem ersten entspannten Urlaubstag konnte dann keine mehr die Rede sein.
Und auch in diesen Fällen haben manche Gerichte den Standpunkt vertreten, An- und Abreisetage
seien keine Urlaubstage, so dass auch hier keine Minderung zugesprochen worden ist.

Aktuelle Entscheidung des BGH
Doch diese Misere sollte sich durch das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem letzten Jahr (Az. X ZR
24/13) erledigt haben. Die Richter entschieden, dass der Reiseveranstalter bei Abschluss des
Vertrages nicht ohne sachlichen Grund die ursprünglich angegebenen Reisezeiten ändern dürfte. Die
entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vorläufigkeit der Reisezeiten) ist
für ungültig erklärt worden.

Die sachlichen Gründe müssen durch den Reiseveranstalter bewiesen werden. Die Hürde für das
Vorliegen eines sachlichen Grundes dürfte auch nicht zu niedrig angesetzt werden, wie sich bereits
bei Ansprüchen aus Flugannullierungen und –verspätungen gezeigt hat.

Fazit
Daraus folgt, dass Reisende bei einer Änderung der Reisezeit, die zu einem Verlust von Urlaubszeit
führt, einen Teil des Reisepreises zurückverlangen kann.



Stand: 08.01.2015


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