Reiserecht

Erstattungsanspruch bei Stornierung von Flugreisen

Trotz der häufigen Weigerung der Fluggesellschaften ist ein Großteil des Flugpreises zu erstatten. Wer für günstiges Geld einen Flug in deutsche oder europäische Städte erwirbt, verzichtet meist bewusst auf eine entsprechende Reiserücktrittsversicherung, da diese sich im Vergleich zum Flugpreis nicht zu lohnen scheint.

Trotz der häufigen Weigerung der Fluggesellschaften ist ein Großteil des Flugpreises zu erstatten.
Wer für günstiges Geld einen Flug in deutsche oder europäische Städte erwirbt, verzichtet meist bewusst
auf eine entsprechende Reiserücktrittsversicherung, da diese sich im Vergleich zum Flugpreis
nicht zu lohnen scheint. Erkrankt man dann doch, so dass man den Flug nicht antreten kann, muss
dieser storniert werden. Eine Erstattung des Flugpreises scheidet laut Aussage der Fluglinie meistens
aus.

Anspruch auf Teilerstattung

Was viele Reisende jedoch nicht wissen, ist das sie zumindest Anspruch auf einen Anteil des gezahlten
Preises haben, der meist sogar den reinen Ticketpreis übersteigt. Dabei handelt es sich um Steuern
und Gebühren (Umsatzsteuer, Flughafensteuer, Kerosinzuschlag, Verpflegungskosten u.a.). Die
Fluglinien müssen diesen Teil des bezahlten Preises nach der Stornierung an den Reisenden zurückzahlen,
der nur dann für sie anfällt, wenn der Reisende auch tatsächlich die Reiseleistung in Anspruch
nimmt. Denn diese sind für den Staat oder den Flughafenbetreiber bestimmt. Dies gilt nicht nur bei
Stornierungen wegen Krankheit, sondern bei jeglicher Stornierung vor Antritt des Fluges.

Weigerung der Fluggesellschaften

Die Fluglinien versuchen eine Erstattung der Kosten auf vielfältige Art und Weise zu verhindern. Entweder
verweigern sie per se jegliche Erstattung oder reagieren nur sehr langsam auf Emails, Briefe
oder Anrufe. Oder sie erschweren die Geltendmachung der Ansprüche durch sehr hohe Hürden, wie
beispielsweise teure Telefonhotlines, die angerufen werden müssen, seitenlange Formulare oder
hohe Gebühren für die Erstattung. Denn Grundvoraussetzung ist, dass der Reisende die Kostenerstattung
verlangt.


Hier haben die Gerichte aber bereits vielfältig gegen die Fluglinien geurteilt.
• So urteilte beispielsweise das Landgericht Köln am 28.10.2010, Az.: 31 O 76/19, dass siebenseitige
Antragsformulare für die Erstattung der Gebühren unangemessen seien und auch Gebühren von
5,50 Euro für die Bearbeitung der Erstattung pro Flug und Person gegen das Gesetz verstoßen.

• Das Landgericht Berlin entschied am 29.11.2011 (Az.: 15 O 395/10), dass die Fluggesellschaften
kein Entgelt für die Bearbeitung der Erstattung verlangen dürften, selbst wenn dies in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart sei.

• Das Landgericht Frankfurt am Rhein fällte am 08.06.2014 (Az. 2-24 S 152/13) sogar ein wegweisendes
Urteil dahingehend, dass bei Stornierung des Fluges vor Reiseantritt durch den Reisenden
das Flugunternehmen den kompletten Reisepreis zurückerstatten müsse. Die Fluglinie müsse
dann nämlich darlegen, dass sie den Platz im Flugzeug nicht anderweitig verkaufen konnte und ihr
wirklich Kosten entstanden sind. Falls die Fluglinie dies tatsächlich und detailliert behauptet, sollte
der Reisende selber gecheckt haben, ob der Flug letztlich ausgebucht gewesen ist. War dies der
Fall, so steigen die Chancen darauf, dass der Fluggesellschaft keine höheren Kosten entstanden
und deshalb dem Reisenden auch die reinen Ticketkosten zu erstatten sind.
Verjährung

Die Erstattungsansprüche können grundsätzlich drei Jahre lang geltend gemacht werden. Darunter
fallen somit ab dem 01.01.2015 alle stornierten Flüge ab dem Jahr 2012.



Stand: 08.01.2015


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