Steuerrecht

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist in vielen Branchen allgegenwärtig.

Ebenso zeigt sich, dass die betroffenen Unternehmer sowie die rechtlichen und steuerlichen Berater, sofern sie denn für das Thema sensibilisiert sind, weder die Dimension des Themas zutreffend erfassen noch so recht das Thema zu greifen wissen. Dies gilt selbst, wenn das Problem akut wird. Dabei kann es existentielle Bedeutung für die betroffenen Unternehmer erlangen.

Der Gesetzgeber hat den umgangssprachlich geläufigen Begriff der Schwarzarbeit erstmals im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) von 2004 definiert. Schwarzarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, ohne seinen steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Das ist der Fall bei:

  • Verstößen gegen das Sozialversicherungsrecht,

  • Verstößen gegen das Steuerrecht,

  • Leistungsmissbrauch,

  • Verstößen gegen das Gewerberecht und das Handwerksrecht.

Solche Verstöße liegen stets vor im Falle von Scheinselbständigkeit, einem bedeutenden Unterfall der Schwarzarbeit.

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versicherungspflichtig. Demgegenüber zählen selbständig Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Auch in der Rentenversicherung ist nur ein kleiner Kreis selbständig tätiger Personen versicherungspflichtig. Daher ist die Unterscheidung zwischen einer selbständigen Tätigkeit und einer Beschäftigung als Arbeitnehmer so bedeutsam. Die Einordnung als selbständiger Auftragnehmer ist für den Auftraggeber nicht nur preisgünstiger, sondern wegen des Verzichts auf Meldungen und Abrechnungen vor allem bequemer.

In der Praxis kranken viele Gestaltungen an widersprüchlichem Verhalten. Der Unternehmer muss seine freien Mitarbeiter, Werkvertrags- und Franchisevertragspartner und so weiter auch als solche behandeln, ihnen also rechtlich und tatsächlich ein bestimmtes Maß an Selbständigkeit belassen. Die Bezeichnung der Tätigkeit oder des Tätigen im zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist nicht maßgeblich. Es ist nötig, dass die vertragliche Bezeichnung und die tatsächliche Durchführung übereinstimmen.

Eben die tatsächliche Durchführung ist entscheidend. Erteilt der Unternehmer Weisungen und verfügt er über die Arbeitskraft des Mitarbeiters in einem Maße, wie es nur in einem Arbeitsverhältnis zulässig ist, muss er sich nicht wundern, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert wird. Allein durch die Überbürdung von Unternehmerrisiken wird der Beschäftigte nicht zum Selbständigen. Auf der sicheren Seite ist der Unternehmer nur, wenn auch die Arbeitsbedingungen unterschiedlich sind, die „Leine“ also beim freien Mitarbeiter möglichst deutlich länger ist als beim Arbeitnehmer.

Auch illegale Beschäftigung ist Schwarzarbeit

Neben den oben genannten Verstößen stellen auch die Fälle illegaler Beschäftigung Schwarzarbeit dar, und zwar in folgenden Erscheinungsformen:

  • illegale Ausländerbeschäftigung

  • illegale Arbeitnehmerüberlassung

  • illegale Arbeitnehmerentsendung.

Schwarzarbeit ist handfeste Wirtschaftskriminalität und wird daher stark verfolgt und hart bestraft.

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit in den vergangenen Jahren zunehmend verschärft. In diesem Zusammenhang wurden die Zollbehörden mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Der Zoll führt flächendeckende Kontrollen unter der Bezeichnung „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ durch. Der Schwerpunkt der behördlichen Kontrollen liegt in Bereichen, in denen verstärkt Schwarzarbeit vermutet wird. Dazu zählen etwa das Baugewerbe, die Hotel- und Gaststättenbranche, der Bereich Event & Promotion, das Dienstleistungsgewerbe (etwa Friseure, Gebäudereinigung) und die Transport- und Logistikbranche. Kontrolliert werden aber auch andere Branchen.

Die Risiken von Scheinselbständigkeit und illegaler Beschäftigung werden regelmäßig in ihrer Dimension verkannt.

Oftmals ist zu beobachten, wie betroffene Unternehmer lediglich das Risiko von Beitrags- und Steuernachforderungen im Blick haben und sich in der Sicherheit der Haftungsabschirmung durch eine GmbH oder AG wähnen. Doch dies ist deutlich zu kurz gegriffen. Die systematische Auftragsdurchführung mit Scheinselbständigen und illegal Beschäftigten bedroht die Existenz nicht nur des Unternehmens, sondern kann auch seine Geschäftsführer um Haus und Hof bringen. Davor bewahrt auch die Rechtsform einer GmbH oder AG nicht.

Zunächst ist das Unternehmen bei Aufdeckung massiven Nachforderungen an Sozialversicherung und Lohnsteuer für mehrere Jahre ausgesetzt, was regelmäßig die Liquidität überfordert. Die öffentlichen Kassen nehmen dann auch die Geschäftsführer in die Haftung, wobei die Haftungsabschirmung einer GmbH oder AG leer laufen kann. Das gilt insbesondere, wenn dem Geschäftsführer strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens jedes Geschäftsführers vor allem wegen Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung setzt ihn nicht allein der Strafbarkeit und damit einer Geld- und Freiheitsstrafe aus. Der Vorwurf eröffnet vor allem eine weitreichende, persönliche, unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers. Und bei dem Strafbarkeitsvorwurf gilt sprichwörtlich, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schützt.

Schutz genießen das Unternehmen und die Geschäftsführer nur dann, wenn sie sich dem Problem aktiv stellen und eine Systematik für die Auftragsprozesse implementieren. Dabei sind Prozesse für die Auftragsvergabe und –durchführung einzurichten, die eine zuverlässige Beurteilung des Status der Auftragnehmer sichern. Bei dieser Prozessimplementierung und –optimierung sollten sich die Unternehmen fachkundig beraten lassen.



Stand: 21.02.2013


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