Bankrecht

Anlegerschutz

Gerade die jüngsten Zusammenbrüche von Unternehmen wie Prokon, S&K, Infinus und etliche mehr generieren den üblichen „Schweinezyklus“.

Dann wird auch regelmäßig der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Allein in den genannten Fällen wurden etliche hundert Millionen Euro von Sparern vernichtet, die sinnvolle Anlagemöglichkeiten in Immobilien und umweltfreundlichen Projekten suchten. Nun ist es aber so, dass gerade der Gesetzgeber den Anlegerschutz, namentlich im Grauen Kapitalmarkt, in den letzten Jahren – zum Beispiel durch den Zusammenbruch der so genannten Göttinger Gruppe im Jahr 2007- intensiviert hat. Genau diese Tendenz wird auch von einer sich immer weiter verschärfenden Rechtsprechung begleitet.

Die erwähnten Firmen-Zusammenbrüche befeuern jetzt weitere hektische Aktivitäten der „GroKo“, wonach bestimmte Kapitalanlageformen künftig vollständig verboten werden sollen. Jedenfalls lässt sich festhalten, dass dies insgesamt nicht dazu geführt hat, dass sich der Verlust von Anlegergeldern drastisch verringert. Die Menschen suchen sinnvolle Investitionen, wie etwa in Immobilien und umweltfreundliche Anlageformen. Warum sollte der Gesetzgeber dies verbieten?

Nicht die Anlage oder die Anlageform ist „böse“, sondern derjenige, der sie missbraucht.

Ohne die Einbeziehung des Anlegers, um den es angeblich geht, wird es effektiven Schutz nicht geben. Es ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, dass nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anleger eines komplizierten Anlageproduktes dessen Emissionsprospekt nicht einmal zur Kenntnis nehmen muss, sondern den Ausführungen seines Anlageberaters glauben darf.

Diese scharfe Haftung gibt es ja bereits. Sie hat aber eben nicht zu einer Verringerung der Verluste von Kleinanlegern geführt. Wenn der Anleger den Prospekt jedoch gelesen und verstanden hätte und sich die Risiken von einem Experten (Anlageberater, Rechtsanwalt, Steuerberater ...) hätte erklären lassen, wären sehr viele dieser fehlgeschlagenen Kapitalanlagen nicht gezeichnet worden.

Verbote und Haftungsregeln sind nicht zielführend, Prophylaxe dagegen schon.

Warum sollte man verbieten, dass zum Beispiel ein lokaler Öko-Bäcker den Ausbau seines Unternehmens durch eine Unternehmensanleihe mit seinen Kunden finanziert, die davon Zinsen und verbilligtes Brot haben, ganz ohne Bonität nach Basel III. Auch der kommunale Energiefonds, der die Selbstversorgung sicherstellt, muss weiter existieren können ebenso auch die Europäische Genossenschaft, die sich die rückstandslose Abfallverwertung auf die Fahnen geschrieben hat.

Wer sich strikt an den Grundsatz „Investiere in nichts, das du nicht verstehst!“ hält, wird kaum Schiff(sfonds)bruch erleiden. Zum Verständnis können spezialisierte Rechtsanwälte ohne weiteres beitragen, die von Berufs wegen risikoavers sind und keine Provisionen am angestrebten Geschäft verdienen. Das ist billiger und effektiver, als den Anlageberater nach einem Fehlschlag zu verklagen. Anstatt wichtiges und sinnvolles Engagement zu verhindern, bedarf es einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Anlagekultur. Diese zu entwickeln und zu fördern ist die Aufgabe. Das ist sicher aufwändiger und schwieriger als das nächste „Anlegerschutzgesetz“ zu verabschieden. Aber es wäre mittel- und langfristig richtig und vermutlich der einzige sinnvolle Weg.



Stand: 05.03.2014


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