Arztrecht

Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (4)

Normalerweise entrichten neu eintretende Partner für die Vermögensbeteiligung an einer Praxis eine Geldsumme an den Praxisinhaber. Der Nachteil ist, dass dieses Geld voll versteuert werden muss. Wie diese oft unnötigen steuerlichen Belastungen durch entsprechende Vertragsgestaltung gar nicht erst entstehen müssen, zeigt das folgende Beispiel.

Investieren statt Steuern zahlen -
Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (4)


Normalerweise entrichten neu eintretende Partner für die Vermögensbeteiligung an einer Praxis eine Geldsumme an den Praxisinhaber. Der Nachteil ist, dass dieses Geld voll
versteuert werden muss. Wie diese oft unnötigen steuerlichen Belastungen durch entsprechende Vertragsgestaltung gar nicht erst entstehen müssen, zeigt das folgende Beispiel.

Beispiel 4

Dr. X hat sich im Jahr 1999 mit einer Einzelpraxis in einem Mischgebiet niedergelassen. Von Anfang an hat er das Leistungsspektrum seiner Praxis zunächst auf Implantologie und
Funktionsdiagnostik fokussiert und parallel dazu die Bereiche Prophylaxe und Parodontologie aufgebaut und ebenfalls erfolgreich etabliert. In seiner Praxis beschäftigt Dr. X acht Mitarbeiter, darunter zwei angestellte Zahnärzte und zwei Dental-Hygienikerinnen. Die Praxis läuft sehr gut und wächst kontinuierlich. Doch jetzt platzt die Praxis aus allen Nähten – sie braucht dringend zwei weitere Behandlungseinheiten und einen DVT . Außerdem muss sie modernisiert werden, um ihren guten Ruf zu erhalten und ihn weiter auszubauen. Einer der beiden angestellten Kollegen, Dr. Neu 1, arbeitet seit 2007 in der Praxis. Der zweite, Dr. Neu 2, wird in Kürze seine Assistenzzeit beenden. Die Arbeitsatmosphäre ist gut, die fachliche Ergänzung stimmt.
Dr. Neu 1 und Dr. Neu 2 sind seit vielen Jahren miteinander bekannt und können sich vorstellen, auf lange Sicht miteinander zu arbeiten. Sie drängen auf eine Vermögensbeteiligung und
wollen eine gemeinsame Berufsausübungsgemeinschaft mit Dr. X gründen.

Nachteile der „normalen“ Beteiligung

Der Wert der Praxis wurde mit 500 Tsd. Euro für den Goodwill und mit 200 Tsd. Euro für die Einrichtung ermittelt. Dr. X würde die beiden jüngeren Kollegen gerne mit 50 Prozent
am Vermögen der Praxis beteiligen. Dafür bekäme er von jedem 175 Tsd. Euro, also insgesamt 350 Tsd. Euro. An diesem Modell stört ihn aber, dass ihm nach Abzug aller Steuern gerade noch rund 180 Tsd. Euro übrig blieben. Damit könnte er so gerade seinen Anteil an den anstehenden Investitionen tätigen. Alternativ diskutiert Dr. X mit den beiden Kollegen, dass sich die beiden durch einen teilweisen Lohn- bzw. Gewinnverzicht ihre Beteiligung sozusagen selbst „verdienen“. Doch damit stößt er auf wenig Gegenliebe, da die Dres. Neu 1 und Neu 2 in den kommenden Jahren angemessen leben wollen. Und wie sollten sie sich unter solchen Bedingungen an den notwendigen Investitionen in der Praxis beteiligen? Gar nicht zu reden von dem Risiko, dass ein Gewinnverzicht birgt. Die Finanzverwaltung könnte darin einen verdeckten Ratenkauf sehen, und Dr. X müsste daraufhin im Jahr 2012 den gesamten Kaufpreis versteuern, obwohl er ihn noch nicht erhalten hat.

Keine steuerlichen Belastungen

Ein eingehendes Beratungsgespräch mit uns bringt Dr. X zu einer wesentlich besseren Lösung. Demnach bringt Dr. X in die neue BAG seine gesamte Praxis mit einem Restdarlehen von 200 Tsd. Euro ein. Das bedeutet, den Kredit tilgen künftig alle gemeinsam. Da sich der Praxiswert nach Abzug der Verbindlichkeiten auf 500 Tsd. Euro beläuft, zahlen die Kollegen Neu 1 und Neu 2 je 250 Tsd. Euro ein, die sie jeweils über einen Kredit ihrer Hausbank finanzieren. Vom künftigen Praxisgewinn erhält jeder der drei zunächst 20 Prozent seines persönlich erarbeiteten Honorars. Der Rest wird im Verhältnisder Beteiligung (50/25/25) aufgeteilt. Übrigens, nach frühestens fünf weiteren Jahren könnte jeder von ihnen in Absprache mit den anderen seine Beteiligung bis zu maximal einem Drittel des Vermögens aufstocken.
Wird der Einbringungsvertrag gemäß § 24 UmwStG (Umwandlungssteuergesetz) professionell gestaltet, löst dieser Vorgang für Dr. X keine steuerlichen Belastungen aus.

Keine Steuern auf stille Reserven

§ 24 UmwStG ermöglicht die Einbringung einer Praxis in eine BAG ohne Versteuerung der stillen Reserven der eingebrachten Praxis (z.B. Goodwill, höhere Verkehrswerte als Buchwerte beim Anlagevermögen).
Die Voraussetzungen sind:
1. Alle wesentlichen Grundlagen der Praxis werden in die BAG überführt.
2. Der bisherige Praxisinhaber erhält dafür Gesellschaftsrechte an der neuen BAG.
3. In der BAG oder der Ergänzungsbilanz des bisherigen Praxiseigentümers werden die Buchwerte für die eingebrachten Gegenstände angesetzt.
Notwendig ist also die Übertragung des Goodwills und aller wesentlichen Einrichtungsgegenstände. Nicht notwendig ist in aller Regel die Übertragung des Praxis-Pkw, einzelner Gegenstände (z.B. Schreibtisch aus Familienbesitz, Bilder, Bücher) und Forderungen an Patienten oder Ansprüche gegen die KZV.

Win-Win-Situation für alle

Diese Lösung gefällt Dr. X besser, denn der Kredit in Höhe von 200 Tsd. Euro sollte im Jahr 2012 durch eine Lebensversicherung getilgt werden. Dieses Geld hat er jetzt übrig und wird davon eine Ferienwohnung an der Ostsee kaufen.

Was sagen die Partner?

Dr. Neu 1 und Dr. Neu 2 sind damit einverstanden, beide zu gleichen Teilen am Vermögen der BAG beteiligt zu sein. Dr. Neu 1 befürwortet die Lösung, weil er jetzt nur noch dafür bezahlt, dass die notwendigen Investitionen finanziert werden und die BAG von Anfang an voll finanziert ist. Das gibt ihm Sicherheit. Bei der anderen Lösung hätte er im ersten Schritt zwar etwas weniger bezahlt, aber die Finanzierung der notwendigen Investitionen und der Liquiditätsbedarf wären bei allen Partnern noch oben drauf gekommen. Dr. Neu 2 freut sich schlicht über die Chance zu einem vernünftigen Preis in eine so gut gehende Praxis einsteigen zu können. Das findet er besser, als die risikoreichere Neugründung einer BAG. Beide verstehen Dr. X und würden es selbst genauso machen. Schließlich hat er ja auch die Praxis zu dem gemacht, was sie heute ist, und davon profitieren sie jetzt ohne das unternehmerische Risiko einer Neugründung.




Stand: 12.05.2015


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