Arbeitsrecht

Frührente

Schnell in Rente - trotz weniger Geld. Immer mehr Arbeitnehmer gehen in Frührente.

Heutzutage gehen erheblich mehr Menschen in Frührente als noch vor ein paar Jahren, und das obwohl ein nicht unerheblicher Teil der Rente dabei einbehalten wird. So muss man für jeden Monat den man sich früher in Rente begibt, mit einen Rentenabschlag von 0,3 Prozent rechnen. Für jedes Jahr früher, hat man also eine Einbuße von 3,6 Prozent seiner Rente hinzunehmen. Maximal können jedoch „nur“ 18 Prozent der Rente abgezogen werden. Bei einer monatlichen Rente von beispielsweise 1000 Euro macht dies allerdings 180 Euro - ein empfindlicher Einschnitt.

Nach der Rentenzugangsstatistik aus dem Jahre 2010 liegt der Anteil der Neurenter mit Rentenabschlägen trotz der oben benannten Einbußen bei etwa 58 Prozent, wobei er noch zehn Jahre zuvor bei lediglich 11,7 Prozent lag.

Doch kann überhaupt jeder in Frührente gehen?

Bei der so genannten Frührente handelt es sich eigentlich um die „Erwerbsminderungsrente“. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen man auf Grund von verminderter Leistungsfähigkeit, nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten gehen kann. Diese herabgesetzte Leistungsfähigkeit entsteht bevorzugt bei gesundheitlichen Problemen - beispielsweise bei Bandscheibenvorfällen, aber auch Depressionen können einen Grund für die vorzeitige Rente darstellen. Vorrausetzung für den Erfolg des Antrags auf Frührente ist, dass die Erwerbsunfähigkeit gutachterlich festgestellt wird - wobei nicht mehr die Möglichkeit bestehen darf, diese durch etwaige Rehabilationsmaßnahmen wiederherzustellen. Mitunter kann sich die gutachterliche Feststellung als sehr schwierig darstellen, da man bei Krankheiten nicht immer genau sagen kann, ab wann eine Berufsunfähigkeit gegeben ist. Einfacher ist es nur bei schweren Unfällen, weil dabei die Berufsunfähigkeit nicht schleichend eintritt,sondern sofort.

Weitere Vorraussetzungen sind, dass man nur weniger als sechs bis sieben Stunden fähig ist zu arbeiten. Man muss außerdem seit mindestens fünf Jahren rentenversichert sein und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Ein Fall der teilweisen Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn man mindestens drei aber keine sechs Stunden mehr arbeiten kann. Ansonsten unterliegt die teilweise Erwerbsunfähigkeit den oben schon genannten Vorraussetzungen. Es entsteht so dann nur ein Anspruch auf die Hälfte der Erwerbsminderungsrente, wobei dieser kombiniert wird mit einer Teilzeitarbeit.

Ein Hinzuverdienst ist bei beiden Varianten allerdings nur begrenzt möglich. Bei Nebeneinkünften welche über 400 Euro im Monat liegen, wird der Rentenanspruch gekürzt. Alle weiteren Auskünfte über Ausnahmen und Regelungen geben die Rentenversicherungsträger.



Stand: 02.11.2011


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