Das aktuelle Urteil

Schauspieler

Schauspieler haben Anspruch auf Aufnahme in Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit muss Schauspieler in die bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) geführte Vermittlungskartei aufnehmen. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 12. Oktober 2017 (Aktenzeichen B 11 AL 24/16 R) entschieden. Das bisherige Verfahren, wonach Schauspieler, die keinen Abschluss an einer staatlichen Schauspielschule vorweisen können, nur dann in die Vermittlungskartei für Schauspieler aufgenommen worden sind, wenn sie einen Eingangstestbei der ZAV erfolgreich durchlaufen haben, ist danach rechtswidrig.

Die klagende Schauspielerin ist nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an der privaten Filmschauspielschule Berlin berechtigt, die Berufsbezeichnung Schauspielerin zu führen. Sie hatte sich um Aufnahme in die Schauspielerkartei der ZAV beworben und hierfür vor deren Prüfungsgremium vorgesprochen. Dieses hatte jedoch beschlossen, sie nicht in die Kartei aufzunehmen. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der Anspruch auf Aufnahme in die Schauspielerkartei ergibt sich aus § 35 SGB III, weil die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Mit dem aus dieser Vorschrift folgenden Auftrag der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung nimmt die Beklagte hoheitliche Aufgaben wahr, deren inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat. Hiermit korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht des Arbeitsuchenden auf Tätigwerden der Beklagten. Wenn die Beklagte - wie hier - im Rahmen ihres Organisationsermessens spezielle Karteien für bestimmte Berufsgruppen bildet, wie etwa die Schauspielerkartei der ZAV-Künstlervermittlung, ist es ihr unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit verwehrt, Arbeitsuchende, die einen entsprechenden Berufsabschluss erworben haben, nicht in eine solche Kartei aufzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie es nach den tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts der Fall ist – die Ausbildung der Klägerin an der privaten Filmschauspielschule Berlin der Schauspielerausbildung an einer staatlichen Schule inhaltlich gleichwertig ist, Arbeitgeber bei zu besetzenden offenen Stellen an Theatern sich fast ausschließlich der ZAV-Künstlerkartei bedienen und die Nichtaufnahme damit zu einer faktischen Nichtvermittlung des Arbeitsuchenden führt. Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es der Beklagten unbenommen ist, auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Potentialanalyse eine individuelle Bewertung der Eignung der Klägerin vorzunehmen und das Ergebnis in die Entscheidung über eine Vermittlung einfließen zu lassen.

Urteil Bundessozialgericht v.12. Oktober 2017 (Aktenzeichen B 11 AL 24/16 R)

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 35 SGB III

Vermittlungsangebot

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

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