Das aktuelle Urteil

Sperrzeit (ALG) und Eigenbemühungen

Sperrzeit wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen nur bei Zusage einer "Gegenleistung" durch die Arbeitsagentur

Eine Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen mit der Folge eines Wegfalls des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwei Wochen tritt auch dann ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen lediglich nicht nachgewiesen hat. Dies setzt aber voraus, dass in der Eingliederungsvereinbarung, in der die Eigenbemühungen und deren Nachweise konkret umschrieben sind, im Gegenzug auch bereits vermittlungsunterstützende Leistungen (Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) zugesagt worden sind. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 4. April 2017 in zwei Revisionsverfahren entschieden.

Im ersten Verfahren (Aktenzeichen: B 11 AL 19/16 R) war für den arbeitslosen Kläger in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden, dass er sich fünfmal im Monat um Stellen bewerben müsse. Die Bewerbungsaktivitäten sollten jeweils anhand einer Liste dokumentiert und bis zum Monatsende bei der Arbeitsagentur per Post eingereicht werden. Die Arbeitsagentur sagte in der Vereinbarung Leistungen (Bewerbungscoaching, Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten) zu. Nachdem der Kläger keinen Nachweis vorgelegt hatte, hob die Arbeitsagentur die Arbeitslosengeldbewilligung wegen des Eintritts einer Sperrzeit für zwei Wochen auf. In diesem Verfahren hat der 11. Senat die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Im zweiten Verfahren (Aktenzeichen: B 11 AL 5/16 R) waren nach einer mit einer arbeitslosen Klägerin abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung sechs Bewerbungsaktivitäten monatlich im kaufmännischen Bereich zu unternehmen und in einer Auflistung zu dokumentieren. Die Liste sollte immer spätestens bis zum 5. des Folgemonats unaufgefordert eingereicht werden. Auch hier wurde die Arbeitslosengeldbewilligung für zwei Wochen aufgehoben, weil die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt worden waren. Die Vorinstanzen haben der Klägerin Recht gegeben. Die Revision der Arbeitsagentur hatte keinen Erfolg. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts ist davon ausgegangen, dass es schon an einer Grundlage für die Sperrzeit fehlt. Die als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag zu bewertende Eingliederungsvereinbarung ist nichtig, weil den dort festgelegten Bewerbungsbemühungen keine "Gegenleistungen" der Arbeitsagentur, etwa in Form der Übernahme von angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, gegenüber stehen. Die Zusage angemessener vermittlungsunterstützender Leistungen ist bei Festlegung von Eigenbemühungen regelmäßig erforderlich.

Bundessozialgericht, B 11 AL 19/16 R

Hinweis zur Rechtslage

§ 144 SGB III Ruhen bei Sperrzeit (alte Fassung)

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (…)

3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), (…)

§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (…)

3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), (…)

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